Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dauerparker*innen
1 Vertragsgrundlagen
Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen („Garage“) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen der WIPARK Garagen GmbH („Garagenbetreiber“) einerseits und dem*der Nutzer*in (Dauerparker*in, kurz „Kund*in“) andererseits abgeschlossen.
Die Bereitstellung von Dauerstellplätzen stellt kein rechtsverbindliches Angebot des Garagenbetreibers dar, sondern ist lediglich eine unverbindliche Aufforderung an Kund*innen, ein Angebot zum Abschluss eines Nutzungsvertrages für Dauerparker*innen gemäß den vorliegenden Bestimmungen an den Garagenbetreiber zu stellen. Der*die Kund*in gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages für Dauerparker*innen ab. Der Garagenbetreiber wird das Angebot prüfen. Bei Annahme handelt der Garagenbetreiber entsprechend den Bedingungen dieser Vertragsbestimmungen.
Die Parkberechtigung bezieht sich auf das im Angebot angegebene Kennzeichen, worüber die die Kund*in verfügungsbefugt sein muss. Das Kennzeichen kann jederzeit auf ein anderes Kennzeichen, worüber der*die Kund*in verfügungsbefugt ist, geändert werden. Es dürfen nicht mehr als die vertraglich vereinbarten Stellplätze in Anspruch genommen werden.
Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG). Ebenso sind die §§ 970 ff ABGB nicht anwendbar.
Diese Vertragsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Nutzungsvertrages für Dauerparker*innen. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, diese Vertragsbestimmungen an aktuelle Entwicklungen mit Wirkung für den*die Kund*in anzupassen (z.B. Änderungen und Adaptierungen technischer Art, von Vorschriften bezüglich des Abstellens von Kfz und Ordnungsvorschriften), sofern diese geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Die Änderungen der Vertragsbestimmungen werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten dem*der Kund*in per Mail mitgeteilt. Widerspricht der*die Kund*in nicht binnen 30 Tagen ab Zugang, so gelten die geänderten Vertragsbestimmungen als angenommen. Der*die Kund*in ist im Falle der Änderung der Vertragsbestimmungen berechtigt, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der neuen Vertragsbestimmungen zu beenden.
Sofern der*die Kund*in kein*e Verbraucher*in ist, verzichtet er*sie darauf, den vorliegenden Nutzungsvertrag wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage, Verkürzung über die Hälfte oder aus sonstigen Gründen anzufechten.
Änderungen oder Ergänzungen der Kontaktdaten und Änderungen der Fahrzeugdaten sind dem Garagenbetreiber umgehend bekanntzugeben. Kosten, die aufgrund nichtbekanntgegebener Änderungen entstehen, werden dem*der Kund*in in Rechnung gestellt. Solange dem Garagenbetreiber nicht andere Kontaktdaten (dies betrifft insbesondere die E-Mail-Adresse) mitgeteilt werden, erfolgen Zustellungen aller Art an die im Dauerparkvertrag angegebenen Kontaktdaten bzw die dem Garagenbetreiber mitgeteilte E-Mail-Adresse der Kundin*des Kunden mit der Wirkung, dass sie als ihm*ihr zugegangen gelten.
Zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebsablaufes gelten die in jedem Parkhaus bzw. auf jeder Parkfläche ausgehängte Garagen- und Parkplatzordnung und die Aushänge vor Ort in der jeweils gültigen Fassung. Die jeweils gültige Garagen- und Parkplatzordnung ist integrierender Bestandteil des Nutzungsvertrages für Dauerparker*innen.
Änderungen am Gebäude, an baulichen Anlagen sowie an sämtlichen Einrichtungen, insbesondere an Elektroinstallationen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Installation oder Beauftragung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (z. B. Wallboxen) durch den*die Kund*in.
Allfällige bereits bestehende, nicht ausdrücklich schriftlich genehmigte Installationen sind unverzüglich auf eigene Kosten durch einen befugten Fachbetrieb zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, den Nachweis über die fachgerechte Entfernung sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen.
2 Vertragsgegenstand
Der*die Kund*in erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, 1 (ein) verkehrs- und betriebssicheres, gemäß KHVG haftpflichtversichertes Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei zu beachten. Das Kennzeichen kann jederzeit mit schriftlicher Mitteilung an den Garagenbetreiber auf ein anderes Kennzeichen, worüber der*die Kund*in verfügungsbefugt ist, geändert werden. Das Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht – außer ausdrücklich anders vereinbart - nicht. Gekennzeichnete barrierefreie Abstellplätze dürfen ausschließlich von Kund*innen mit Behinderung mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Stellplätze für Elektro- und Hybridfahrzeuge dürfen bei entsprechender Kennzeichnung – außer ausdrücklich anders vereinbart - nur mit solchen und nur während der Dauer des Ladevorganges genutzt werden.
In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung (sofern nicht anders angegeben gilt Schrittgeschwindigkeit) sowie angebrachte Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen sind einzuhalten.
Die Beaufsichtigung, Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachten Sachen sind nicht Vertragsgegenstand.
Ein Recht auf Weitergabe dieses Vertrages (auch nur teilweise) besteht nicht und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Garagenbetreibers.
Jede*r Kund*in erhält folgende Zugangsmittel:
-
eine Fernbedienung und einen Schlüssel für das Einfahrtstor
-
einen Schlüssel für das Tor der Garagenbox
Die Zugangsmittel bleiben im Eigentum des Garagenbetreibers und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichtretournierung der Fernbedienung und oder/einer oder aller der Schlüssel wird eine Ersatzgebühr von EUR 200,00 verrechnet.
3 Haftungsbestimmungen
Jegliche Haftung des Garagenbetreibers für fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen; eine Haftung besteht bei vorsätzlichem Handeln. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für Schäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur, sofern jene von ihm oder von Gehilf*innen vorsätzlich verursacht wurden. Es wird ausdrücklich auf die gesetzliche Pflicht zur Schadenminderung hingewiesen.
Gegenüber Verbraucher*innen gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht.
Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt (z.B. kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen, Streik, Unruhen oder behördliche Verfügungen) entstehen.
Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den*die Kund*in sind unverzüglich und jedenfalls vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.
Der*die Kund*in versichert, dass er*sie Eigentümer*in des eingebrachten Fahrzeugs ist oder er*sie das Fahrzeug mit Zustimmung der Eigentümerin*des Eigentümers in die Garage einbringt. Der*die Kund*in hält den Garagenbetreiber hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter (z.B. von dem*der Kund*in verschiedene*r Fahrzeugeigentümer*innen) schad- und klaglos.
4 Einstellgebühren und Betriebszeiten
Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten, welche dem Aushang unmittelbar bei der Einfahrt zu entnehmen sind, möglich.
Als Zahlungsmethoden werden SEPA-Lastschrift und Bezahlung per Rechnung akzeptiert. Der*die Kund*in stimmt der elektronischen Übermittlung der Rechnung zu und erhält eine E-Mail an die von ihm*ihr angegebene E-Mail-Adresse.
Das Entgelt ist jeweils am Monatsersten im Vorhinein zur Zahlung fällig. Besteht eine Einzugsermächtigung seitens des Garagenbetreibers, ist dieser bei aufrechtem Vertragsverhältnis berechtigt, allfällige dem Garagenbetreiber entstehende Kosten, die unzweifelhaft und eindeutig vom Kunden verursacht wurden, ebenfalls vom Konto des Kunden einzuziehen. Der Garagenbetreiber behält sich weiters vor, darüberhinausgehende Ansprüche gegenüber dem*der Kund*in geltend zu machen.
Eine Aufrechnung mit allfälligen Forderungen der Kundin*des Kunden gegen solche des Garagenbetreibers ist ausgeschlossen; dies gilt, sofern der*die Kund*in Verbraucher*in ist, jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Garagenbetreibers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit der Kundin*des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Garagenbetreiber anerkannt worden sind.
Bei Zahlungsverzug und erfolgloser Mahnung werden bei der 2. Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 10,- verrechnet und sind etwaige zusätzlichen notwendigen Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung, der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif ergebenden Höhe, verrechnet.
Eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr (Bestandsvertragsgebühr), welche sich nach § 33 Gebührengesetz berechnet, trägt der*die Kund*in.
Es wird Wertbeständigkeit aller Entgelte vereinbart. Grundlage der Wertsicherung ist der Verbraucherpreisindex („VPI“) 2020 der Statistik Austria. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der an dessen Stelle tritt. Die Entgeltanpassung erfolgt jährlich im April.
Ausgangsbasis für diesen Vertrag ist die für den Monat Dezember des Jahres des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (nachfolgend „Ausgangsmonat“). Diese Indexzahl ist mit jener Indexzahl zu vergleichen, die für den auf den Ausgangsmonat folgenden Dezember veröffentlich wird (nachfolgend „Vergleichszahl“). Die Vergleichszahl dient in der Folge jeweils als Ausgangsbasis für die nächste Indexanpassung nach vorstehendem Konzept, usw.
Aufgrund der vereinbarten Wertsicherung kann es sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung der Entgelte kommen. Eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung verringert sich in dem Ausmaß, in dem wir im Vorjahr das Recht zur Erhöhung der Entgelte nicht ausgeübt haben. Die durch die Wertsicherung eintretende Anpassung der Entgelte wird dem*der Kund*in von WIPARK per E-Mail bekanntgegeben. Sollte WIPARK von ihrem Recht, die Entgelte aufgrund der vereinbarten Wertsicherung zu erhöhen, im Einzelfall nicht oder nicht zur Gänze Gebrauch machen, so liegt darin kein Verzicht auf das Anhebungsrecht. WIPARK hat das Recht, die Erhöhung aufgrund gestiegener aber bislang nicht oder nicht zur Gänze geltend gemachter Indexzahlen zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
WIPARK ist zudem berechtigt, bei Veränderung der Entgeltberechnungsgrundlagen nach oben oder unten einmal jährlich Entgeltanpassungen durchzuführen. Erhöhungen des Entgelts führen nicht zu einer Erhöhung eines allenfalls gewährten Preisnachlasses. Maßgebend für die Anpassung sind Änderungen kollektivvertraglicher Löhne der Arbeitnehmer*innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, der Energiekosten, des Erhaltungsaufwands (erforderliche Investitionen in das Objekt, Bestandzinserhöhung, etc.), oder Mehrkosten durch Gesetzesänderungen (insbesondere neue Steuern) sowie behördliche Verfügungen. Der*die Kund*in hat nach Bekanntgabe der Erhöhung das Recht, den Vertrag entweder unter Einhaltung der bestehenden Kündigungsbedingungen oder spätestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der geplanten Änderung kostenlos zu beenden (Bsp.: wird die geplante Änderung mit 01.04. wirksam ist eine Kündigung mit Wirkung zum 31.03. möglich); bis dahin gilt der Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen. Dieses Kündigungsrecht steht dem*der Kund*in einen Monat ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Entgelterhöhung zu.
Für Konsumenten im Sinne des KSchG gilt:
Es wird Wertbeständigkeit aller Entgelte vereinbart. Grundlage der Wertsicherung ist der Verbraucherpreisindex („VPI“) 2020 der Statistik Austria. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der an dessen Stelle tritt. Die Entgeltanpassung erfolgt jährlich im April.
Ausgangsbasis für diesen Vertrag ist die für den Monat Dezember des Jahres des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl (nachfolgend „Ausgangsmonat“). Diese Indexzahl ist mit jener Indexzahl zu vergleichen, die für den auf den Ausgangsmonat folgenden Dezember veröffentlich wird (nachfolgend „Vergleichszahl“). Die Vergleichszahl dient in der Folge jeweils als Ausgangsbasis für die nächste Indexanpassung nach vorstehendem Konzept, usw.
Eine Erhöhung der Entgelte in den ersten beiden Monaten ab Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Aufgrund der vereinbarten Wertsicherung kann es sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung der Entgelte kommen. Eine Verpflichtung zur Entgeltsenkung verringert sich in dem Ausmaß, in dem wir im Vorjahr das Recht zur Erhöhung der Entgelte nicht ausgeübt haben. Die durch die Wertsicherung eintretende Anpassung der Entgelte wird dem*der Kund*in von WIPARK per E-Mail bekanntgegeben. Sollte WIPARK von ihrem Recht, die Entgelte aufgrund der vereinbarten Wertsicherung zu erhöhen, im Einzelfall nicht oder nicht zur Gänze Gebrauch machen, so liegt darin kein Verzicht auf das Anhebungsrecht. WIPARK hat das Recht, die Erhöhung aufgrund gestiegener aber bislang nicht oder nicht zur Gänze geltend gemachter Indexzahlen zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
Wird – soweit bei diesem Standort möglich - bei der Einfahrt ein Kurzparkticket gezogen, so wird für die entstehende Kurzparkgebühr keine Rückvergütung vorgenommen, es sei denn, die Nichterkennung des hinterlegten Kennzeichens ist auf Gründe zurückzuführen, welche aus der Sphäre des Garagenbetreibers stammen.
Verbleibt ein Fahrzeug nach Vertragsbeendigung in der Garage bzw. am Parkplatz, ist der*die Kund*in unbeschadet der bestehenden Räumungsverpflichtung auch verpflichtet, einen Wertausgleich in Höhe des geltenden Benützungsentgelts (gemäß dem jeweils gültigen Kurzparktarif) solange zu bezahlen, als ein Stellplatz benützt wird.
5 Abstellen des Fahrzeuges
Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. barrierefreie Einstellplätze, Stromtankstellen, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.
Für den Fall, dass ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; ein Fahrzeug auf einem reservierten Stellplatz steht, die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird, - ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers von dem*der Kund*in nicht mehr weggefahren werden kann und neben den entstehenden Kosten ein Pönale gemäß ausgehängter Garagenordnung zu verrechnen.
Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Stellplätze nicht den Markierungen entsprechend benützt werden können, so ist auch für die mitbenützten Plätze das anfallende Entgelt lt. Kurzparktarif zu entrichten.
Für Verbraucher*innen gilt der vorliegende Punkt 5. nur insoweit, als diesen ein Verschulden trifft und es sich nicht um eine geringfügige Übertretung handelt.
6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges, Entsorgung
Im Falle eines unbefristeten Nutzungsvertrages steht beiden Seiten das Recht der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu. Die Kündigung kann ausschließlich schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen.
Der Garagenbetreiber ist berechtigt, den Nutzungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen und die Parkberechtigung einzuziehen und/oder hinterlegte Kennzeichen zu sperren, wenn der*die Kund*in
- mit der Bezahlung des Entgelts trotz Mahnung unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist in Verzug ist (der Garagenbetreiber kann auch unter Aufrechterhaltung des Nutzungsvertrags die Zugangsmöglichkeit bis zum Zahlungseingang ungültig machen oder das hinterlegte Kennzeichen sperren);
- einen Missbrauch der Parkberechtigung vornimmt oder ermöglicht;
- missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten dem Garagenbetreiber gegenüber versucht oder vorliegt;
- sonstige Vertragsbestimmungen trotz Aufforderung zur Unterlassung und Setzung einer angemessenen Nachfrist beharrlich verletzt.
Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr der Kundin*des Kunden berechtigt, wenn
-
der Nutzungsvertrag beendet ist, sofern mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Entfernung eine schriftliche Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs unter Androhung der sonstigen Entfernung erfolgt ist, oder
-
die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine*n fachkundige*n Dritte*n festzustellen;
-
es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
-
es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
-
trotz einem an der Garageneinfahrt ersichtlichen Verbotsschild ein einspuriges Fahrzeug, ein Anhänger, ein gasbetriebenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug über einer bestimmten Höhe abgestellt wird;
-
es verkehrswidrig oder behindernd abgestellt ist.
Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage auf Kosten des*der Kund*in derart zu verbringen und zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers von dem*der Kund*in nicht mehr weggefahren werden kann sowie ein Pönale laut ausgehängter Garagenordnung zu verlangen.
Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.
Ein geringwertiges Fahrzeug (wenn das fällige Parkentgelt den Wert des Fahrzeuges gemäß Bewertung einer fachkundigen Dritten*eines fachkundigen Dritten übersteigt) - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer*innen beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.
Der Garagenbetreiber ist jederzeit über die angeschlagene Telefonnummer oder die Sprechstellen an Kassenautomaten oder Ein- und Ausgängen erreichbar und kann zur Feststellung des Verbringungsortes kontaktiert werden.
7 Ordnungsvorschriften
Der*die Kund*in verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß (auch gegen Frostgefahr) zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen.
Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten (ausgenommen sind gesetz- oder sittenwidrige Anordnungen).
Verboten sind insbesondere:
-
das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer, rauchenden Gegenständen und offenem Licht;
-
das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art;
-
die Mitführung von brennbaren, explosiven, gesundheitsschädlichen oder übelriechenden Stoffen;
-
das Abstellen von mehr als einem Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz;
-
das Betreten und der Aufenthalt in der Garage aus anderen Gründen als zum Aufsuchen und Verlassen des abgestellten Fahrzeugs;
-
das Einstellen eines flüssiggasbetriebenen Fahrzeuges;
-
das Einstellen eines Fahrzeuges mit gefährlicher, insb. feuergefährlicher Ladung;
-
Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
-
das Laufen lassen bzw. das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
-
das Einstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
-
das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen oder das nachträgliche Entfernen der Kennzeichen;
-
das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren, vor oder in Feuerwehrzufahrten;
-
das Verteilen von Werbematerial;
-
Verunreinigen der Garage; die Kosten für die Beseitigung hat der*die Verursacher*in zu tragen;
-
das Befahren der Garage mit Skateboard, Roller, Inlineskates, und Ähnlichem.
8 Zurückbehaltungsrecht
Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem*der Kund*in entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu.
Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). In diesem Fall wird der Garagenbetreiber eine Information am Fahrzeug anbringen, die eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit dem*der zuständigen Ansprechpartner*in zur allfälligen Freigabe des Fahrzeugs (zum Beispiel gegen Sicherheitsleistung) ermöglicht.
Ist der*die Kund*in mindestens 6 Monate mit der Zahlung in Verzug und das Fahrzeug bereits mindestens 6 Monate durch Ausüben des Zurückbehaltungsrechtes blockiert, ohne dass der*die Kund*in sich beim Garagenbetreiber gemeldet hat, ist dieser berechtigt, das Fahrzeug nach Einholen einer Bewertung durch eine*n fachkundige*n Dritte*n zu verwerten. In diesem Fall hat der*die Kund*in einen Anspruch auf den Verwertungserlös abzüglich sämtlicher Kosten und Spesen. Sollte sich herausstellen, dass das Fahrzeug wertlos ist oder die Verwertungskosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, ist der Garagenbetreiber zur Entsorgung des Fahrzeugs berechtigt.
9 Datenschutz
Der Garagenbetreiber verarbeitet im Zusammenhang mit der Erfüllung des Garagen-Nutzungsvertrages personenbezogene Daten der Kund*innen. Darüber hinaus setzt der Garagenbetreiber Videoüberwachungs- und Kennzeichenerfassungsanlagen ein. Nähere Informationen zur diesbezüglichen Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung für Parkgaragen, Parkhäuser und Parkplätze, welche im Zuge des Abschlusses des Garagen-Nutzungsvertrags dem*der Kund*in zur Verfügung gestellt wird, im Kassenbereich der Garagen aushängt und unter www.wipark.at/unternehmen/datenschutzerklaerung abgerufen werden kann.
10 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die im Dauerparkvertrag angegebene Garage.
Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
Stand April 2026