Garagenordnung

Garagen- und Parkplatzordnung für Kurzparkverträge der WIPARK Garagen GmbH

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die Benützung der Garagen- bzw. Einstellflächen („Garage“) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Unter Garagen- bzw. Einstellflächen sind sämtliche vom Garagenbetreiber bewirtschaftete Parkflächen, wie z.B. auch ebenerdige Freiflächen, zu verstehen. Der Nutzungsvertrag wird mit dem*der Nutzer*in (kurz „Kund*innen“) abgeschlossen. Bei Kurzparker*innen kommt ein Nutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (wie z. B. Ziehen des Einfahrtstickets bzw. Parktickets, Verwendung eines berechtigten Mediums, wie z. B. eine Kreditkarte oder einer Tages‑, Wochen- oder Monatskarte, Verwendung von OSCAR etc.), bei Dauerparker*innen durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande. Jedenfalls kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag mit dem Befahren der Garagen- bzw. Einstellflächen zu Stande.

1.2    Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG). Ebenso sind die §§ 970 ff ABGB nicht anzuwenden.

1.3    Auf den Nutzungsvertrag für Kurzparker*innen sind die Bestimmungen der vorliegenden Garagen- und Parkplatzordnung für Kurzparkverträge („Garagenordnung“) anzuwenden. Bei Ablehnung der in dieser Garagenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.


Sofern der*die Kund*in kein*e Verbraucher*in ist, wird explizit darauf verzichtet, den vorliegenden Nutzungsvertrag wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage, Verkürzung über die Hälfte oder aus sonstigen Gründen anzufechten.
 

2 Vertragsgegenstand

2.1    Der*die Kund*in erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres, gemäß KHVG haftpflichtversichertes Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei zu beachten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist untersagt. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Kund*innen mit Behinderung mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Stellplätze für Elektro- und Hybridfahrzeuge dürfen nur mit solchen während der Dauer des Ladevorganges genutzt werden, sofern der Stellplatz entsprechend gekennzeichnet ist.


2.2    Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nicht.


2.3    In der Garage gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung (sofern nicht anders angegeben gilt Schrittgeschwindigkeit) sowie angebrachte Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln und Bodenmarkierungen sind einzuhalten.


2.4    Die Beaufsichtigung, Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Garage eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.  

 

3 Haftungsbestimmungen und Vertragsstrafen

3.1    Die Haftung des Garagenbetreibers für fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen; eine Haftung besteht bei vorsätzlichem Handeln. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für Schäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Garagenbetreiber nur, sofern jene von ihm oder von Gehilf*innen vorsätzlich verursacht wurden. Gegenüber Verbraucher*innen gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht.


3.2    Der Garagenbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt in der Garage aufhalten. Der Garagenbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt (z.B. kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen, Streik, Unruhen oder behördliche Verfügungen) entstehen.


3.3    Allfällige Beschädigungen von Garageneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den*die Kund*in sind unverzüglich und jedenfalls vor der Ausfahrt dem Garagenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.


3.4    Der*die Kund*in versichert, dass er*sie Eigentümer*in des eingebrachten Fahrzeugs ist oder er*sie das Fahrzeug mit Zustimmung der Eigentümerin*des Eigentümers in die Garage einbringt. Der*die Kund*in hält den Garagenbetreiber hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter (z.B. von dem*der Kund*in verschiedene*r Fahrzeugeigentümer*innen) schad- und klaglos.
 

4 Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1    Der jeweils gültige Tarif für Kurzparker*innen und die Betriebszeiten sind dem Aushang unmittelbar bei der Einfahrt zu entnehmen. Der bei der Einfahrt ausgehängte Tarif bleibt bis zur Ausfahrt aus der Garage gültig.


4.2    Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1) möglich.


4.3    Für Kurzparker*innen erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kassa oder am Ausfahrtsgerät. Für Dauerparker*innen oder OSCAR- Kund*innen erfolgt die Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (Dauerparkkarte, Kennzeichen, etc).


4.4    Sollte der*die Kund*in die Schrankenanlage vorsätzlich umgehen (beispielsweise durch knappes Hintereinanderfahren mit zwei Fahrzeugen), so hat er*sie dem Garagenbetreiber ein Pönale von EUR 500,00 zu bezahlen.


4.5    Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem*der Kund*in (Kurzparker*in) für die Abholung seines*ihres Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung (Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der darüberhinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden, es sei denn, die verspätete Ausfahrt wurde nicht von dem*der Kund*in verschuldet. 


4.6    Wird das Fahrzeug von einem*einer Kurzparker*in ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der*die Kund*in dem Garagenbetreiber Kontaktdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Garagenbetreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Garagenbetreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren 14 Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen. 

 

5 Abstellen des Fahrzeuges

5.1    Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden, wie z.B. barrierefreie Einstellplätze, Stromtankstellen, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.


5.2    Für den Fall, dass ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; ein Fahrzeug auf einem Parkplatz mit E-Ladesäule steht, ohne zu laden; ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt; die zulässige Abstelldauer überschritten wird - ist der Garagenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, es eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Garagenbetreibers von dem*der Kund*in nicht mehr weggefahren werden kann und dem*der Kund*in die entstehenden Kosten sowie eine Pönale von bis zu EUR 300,00 zu verrechnen.


5.3    Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Stellplätze nicht den Markierungen entsprechend benützt werden können, so ist auch für die mitbenützten Plätze das anfallende Entgelt lt. Kurzparktarif zu entrichten.


5.4    Für Verbraucher*innen gilt der vorliegende Punkt 5. nur insoweit, als den Verbraucher*innen ein Verschulden trifft und es sich nicht um eine geringfügige Übertretung handelt.
 

6 Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges, Entsorgung

6.1    Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage, soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht.


6.2    Der Garagenbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr der Kundin*des Kunden berechtigt, wenn

 

  • trotz einem an der Garageneinfahrt ersichtlichen Verbotsschild ein einspuriges Fahrzeug, ein Anhänger, ein gasbetriebenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug über einer bestimmten Höhe abgestellt wird;
  • die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern 14 Tage vor der beabsichtigten Entfernung eine schriftliche Benachrichtigung der Kundin*des Kunden oder der Zulassungsbesitzerin*des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar war;
  • die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine*n fachkundige*n Dritte*n festzustellen;
  • es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere - insbesondere sicherheitsrelevante - Mängel den Garagenbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette, Vorliegen eines Verstoßes gemäß Punkt 7);
  • es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert; oder
  • es verkehrswidrig oder behindernd abgestellt ist.


6.3    Dem Garagenbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb der Garage derart zu verbringen und zu sichern, dass es ohne Zutun des Garagenbetreibers von dem*der Kund*in nicht mehr weggefahren werden kann.


6.4    Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus der Garage steht dem Garagenbetreiber, neben den Kosten der Entfernung bzw. Verbringung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.


6.5    Ein geringwertiges Fahrzeug (wenn das fällige Parkentgelt den Wert des Fahrzeuges gemäß Bewertung eines fachkundigen Dritten übersteigt) - insbesondere ohne Kennzeichentafeln - berechtigt den Garagenbetreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.


6.6    Der Garagenbetreiber ist jederzeit über die angeschlagene Telefonnummer oder die Sprechstellen an Kassenautomaten oder Ein- und Ausgängen erreichbar und kann zur Feststellung des Verbringungsortes kontaktiert werden.
 

7 Ordnungsvorschriften

7.1    Der*die Kund*in verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß (auch gegen Frostgefahr) zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub die Garage zu verlassen. 


7.2    Den Anordnungen des Garagenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten (ausgenommen sind gesetz- oder sittenwidrige Anordnungen).


7.3    Verboten sind insbesondere:

 

  • das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
  • das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
  • Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
  • das längere Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
  • die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
  • ohne Zustimmung vom Garagenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
  • das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
  • das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Garagenbetreibers;
  • das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;


7.4    Sollte der*die Kund*in die Garagenordnung (insbesondere die Ordnungsvorschriften) oder die in der Garage anzuwendende StVO missachten, so hat er*sie dem Garagenbetreiber neben der zu entrichtenden Einstellgebühr ein Pönale von bis zu EUR 300,00 zu bezahlen, bei Ausfahren aus der Garage ohne Bezahlung der Einstellgebühr EUR 500,00.

 

8 Verlust oder Beschädigung des Parktickets oder der Dauerparkkarte

8.1    Das Parkberechtigungsmedium ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der*die Kund*in. Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parkberechtigungsmediums nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Garagenbetreiber zur Verrechnung des dadurch entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.


8.2    Bei Verlust des Parktickets bzw. der Dauerparkkarte ist der Garagenbetreiber sofort in Kenntnis zu setzen.


8.3    Bei Verlust eines Parktickets (Kurzparker*in) ist ein Ersatztarif in Höhe der dreifachen Tagespauschale, mindestens jedoch EUR 50,-zu bezahlen., außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker*in) des Fahrzeuges nachgewiesen werden.  
 

9 Zurückbehaltungsrecht

9.1    Zur Sicherung seiner Entgeltforderungen sowie aller seiner im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem*der Kund*in entstehenden Forderungen steht dem Garagenbetreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu.


9.2    Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Garagenbetreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). In diesem Fall wird der Garagenbetreiber eine Information am Fahrzeug anbringen, die eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ansprechpartner zur allfälligen Freigabe des Fahrzeugs (zum Beispiel gegen Sicherheitsleistung) ermöglicht.


9.3    Ist der*die Kund*in mindestens 6 Monate mit der Zahlung in Verzug und das Fahrzeug bereits mindestens 6 Monate durch Ausüben des Zurückbehaltungsrechtes blockiert, ohne dass der*die Kund*in sich beim Garagenbetreiber gemeldet hat, ist dieser berechtigt, das Fahrzeug nach Einholen einer Bewertung durch eine*n fachkundige*n Dritte*n zu verwerten. In diesem Fall hat der*die Kund*in einen Anspruch auf den Verwertungserlös abzüglich sämtlicher Kosten und Spesen. Sollte sich herausstellen, dass das Fahrzeug wertlos ist oder die Verwertungskosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, ist der Garagenbetreiber zur Entsorgung des Fahrzeugs berechtigt.
 

10 Datenschutz

10.1    Der Garagenbetreiber verarbeitet im Zusammenhang mit der Erfüllung des Garagen-Nutzungsvertrages personenbezogene Daten der Kund*innen. Darüber hinaus setzt der Garagenbetreiber Videoüberwachungs- und Kennzeichenerfassungsanlagen ein. Nähere Informationen zur diesbezüglichen Datenverarbeitung enthält die Garagen-Datenschutzerklärung, welche im Zuge des Abschlusses des Garagen-Nutzungsvertrags zur Verfügung gestellt wird, im Kassenbereich der Garagen ausgehängt ist und unter www.wipark.at abgerufen werden kann.

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1    Erfüllungsort ist die Garage, in der das Kurzparkticket gezogen, bzw. in die mittels Kredit- oder Bankkarte eingefahren wurde.

11.2    Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Stand: 10.2023